| Der Bund hat, gestützt auf das Umweltschutzgesetz (USG), am 1. Februar 2000 die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Kraft gesetzt. Die Verordnung übernimmt die international anerkannten Immissionsgrenzwerte. Diese müssen überall eingehalten werden, wo Menschen sich aufhalten. Basis für die Immissionsbegrenzung sind gesicherte wissenschaftliche Studien. Im Sinne der Vorsorge sollen lange andauernde Belastungen möglichst niedrig gehalten werden. Die NISV setzt die Vorsorge mit den Anlagegrenzwerten um, die um den Faktor 10 tiefer sind als die Immissionsgrenzwerte. Diese Vorsorgewerte müssen allerdings nur an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten und öffentliche oder private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Fühlen sich Menschen in ihrem Wohlbefinden oder gar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, soll im Einzelfall eine Gesundheitsabklärung durchgeführt werden. In der NIS-Verordnung lassen sich einige Prinzipien des Umweltrechts erkennen: - Vorsorgeprinzip
- Verursacherprinzip
- Kooperationsprinzip
- Prinzip der ganzheitlichen Betrachtung
|